Politik20. Juni 2026ca. 14 Min. Lesezeit
Artikel 8 GG – Ein Grundrecht unter Belagerung: Was das BVerfG entschied und warum die Polizei es ignoriert
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. – Artikel 8 Abs. 1 GG
Karlsruhe, 1. Oktober 2025. Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht seinen Beschluss. Es geht um § 21 des Versammlungsgesetzes. Die Norm, die „grobe Störungen" von Versammlungen unter Strafe stellt. Das Gericht stellt fest: Wenn diese Norm auf Gegendemonstrationen angewendet wird, verstößt sie gegen das Zitiergebot und das Bestimmtheitsgebot. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird verletzt.
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Was sagt Artikel 8 GG wirklich?
Der Wortlaut
*„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."*
Kurz. Prägnant. Unmissverständlich.
Was bedeutet das juristisch?
Das außerparlamentarische Minderheitenrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 69, 315) betont: „Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines grundlegenden Funktionselements."
Übersetzt: In einer Repräsentativdemokratie, in der Bürger nur alle vier Jahre wählen, ist die Versammlung das einzige Instrument, das Minderheiten haben, um gehört zu werden. Wer keine Mehrheit hat, wer keine Medien hat, wer kein Geld hat – der hat noch die Straße.
Das BVerfG nennt es „Minderheitenschutz". Wir nennen es Demokratie.
Schutzbereich: Was ist eine Versammlung?
Nicht jede Ansammlung von Menschen ist eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG. Es braucht:
- Mehrere Personen (zwei reichen – BVerfGE 104, 92)
- Örtliche Zusammenkunft (nicht nur online)
- Gemeinschaftlicher Zweck (kein bloßes Beieinanderstehen)
- Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (Kommunikation, Kundgebung, Protest)
Wichtig: Der Schutzbereich ist nicht auf verbale Äußerungen beschränkt. Auch nonverbale Ausdrucksformen wie Sitzblockaden, Transparente oder – Trommeln fallen darunter (BVerfGE 104, 92).
Die Grenzen: Friedlich und ohne Waffen
Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt Einschränkungen für Versammlungen „unter freiem Himmel" – aber nur durch Gesetz.
Friedlichkeit bedeutet: keine Gewalttätigkeiten, keine aggressive körperliche Einwirkung, keine Aufruhr. Nicht bereits: Behinderungen Dritter, Lautstärke, Unbequemlichkeit. Eine Versammlung verliert ihren Schutz nicht dadurch, dass einzelne Teilnehmer strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen – es sei denn, die Versammlung als Ganzes wird unfriedlich (BVerfGE 73, 206).
Waffenlosigkeit bedeutet: keine Waffen, keine gefährlichen Werkzeuge, keine „passive Bewaffnung" (z. B. Schutzwesten mit Schlagstöcken).
Trommeln ist keine Waffe. Gleichförmiges Marschieren ist keine Gewalttätigkeit. Wer das behauptet, behauptet nichts über die Versammlung. Er behauptet etwas über sich selbst: dass er das Grundrecht nicht versteht, das er schwören sollte zu schützen.
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Das BVerfG-Urteil vom 1. Oktober 2025: Was wurde entschieden?
Der Fall
Ein Mann nimmt an einer Gegendemonstration teil. Er sitzt auf der Straße. Er blockiert nichts aktiv – er ist Teil einer Sitzblockade. Er wird verurteilt wegen „grober Störung" einer Versammlung (§ 21 VersG).
Er legt Verfassungsbeschwerde ein.
Die Entscheidung des BVerfG
Das Gericht kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis:
Erstens: § 21 VersG verstößt gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Zitiergebot verlangt: Wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränkt, muss es dieses Grundrecht in der Gesetzesbegründung nennen. § 21 VersG nennt die Versammlungsfreiheit nicht. Es stellt „grobe Störungen" unter Strafe, ohne zu sagen: Diese Norm kann auch versammlungsspezifisches Verhalten treffen.
Zweitens: § 21 VersG verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). Der Begriff „grobe Störung" ist so vage, dass ein Versammlungsteilnehmer nicht erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Ist Sitzenbleiben eine „grobe Störung"? Ist Pfeifen? Ist ein Transparent entrollen? „Für die Betroffenen ist nicht mehr erkennbar, ob ihre Versammlungsteilnahme als unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens angesehen und hingenommen wird oder strafbewehrt ist."
Drittens: Das Gericht verurteilt die Verurteilung. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 21 VersG wäre ein Freispruch „zumindest möglich" gewesen.
Was das bedeutet
Das BVerfG hat nicht § 21 VersG für verfassungswidrig erklärt. Es hat etwas Subtileres getan: Es hat die Fachgerichte angewiesen, die Norm so auszulegen, dass sie versammlungsspezifisches Verhalten nicht erfasst. Das ist die klassische Methode des Karlsruher Gerichts: Es vernichtet Gesetze nicht, es entwaffnet sie durch Auslegung.
Aber: Wenn die Fachgerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberverwaltungsgerichte) diese Auslegung ignorieren – was dann?
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Der Faktencheck: Was ist erlaubt vs. Was macht die Polizei?
Checkliste 1: Was ist rechtlich erlaubt?
| Situation | Rechtlich erlaubt? | Quelle | |-----------|-------------------|--------| | Angemeldete Demonstration auf öffentlicher Straße | Ja, ohne Einschränkung | Art. 8 Abs. 1 GG | | Unangemeldete Spontandemonstration | Ja, „ohne Anmeldung oder Erlaubnis" | Art. 8 Abs. 1 GG | | Sitzblockade als Teil einer Kundgebung | Ja, wenn kommunikatives Element | BVerfGE 104, 92 | | Gleichförmiges Trommeln | Ja, nonverbale Meinungsäußerung | BVerfGE 73, 206 | | Entrollen von Transparenten | Ja, Meinungskundgabe | BVerfGE 69, 315 | | Pfeifen, Rufen, Lärm | Ja, solange nicht unfriedlich | BVerfGE 87, 399 | | Verhüllen des Gesichts bei Versammlung | Nein, § 17a VersG (5 Jahre Haft) | VersG | | Mitführen von Waffen | Nein, Schutzbereichsgrenze | Art. 8 Abs. 1 GG | | Aktive Gewalt gegen Personen | Nein, unfriedlich | BVerfGE 73, 206 |
Checkliste 2: Was macht die Polizei trotzdem?
| Situation | Polizei-Maßnahme | Rechtmäßig? | |-----------|-----------------|-------------| | Gleichförmiges Trommeln | Stopp: „militärischer Charakter" | Nein, kein Gesetzsparagraf | | Nakba75-Demo | Generelles Verbot + Ersatzversammlungsverbot | Umstritten (VG Berlin bestätigte) | | Anti-Überwachungs-Demo | Massive Polizeipräsenz, Fotografieren | Verhältnismäßigkeitsprüfung | | AfD-Veranstaltung mit Höcke | Rathausverbote durch CDU/SPD | Gerichte kippten teils | | Klimaaktivisten „Letzte Generation" | BKA-Lagebild, Kriminalisierung | Umstritten | | Regierungsviertel am 17. Juni | Allgemeinverfügung: komplettes Verbot | Umstritten |
Die Lücke
Die Polizei argumentiert immer mit „Gefahrenabwehr" (Polizeigesetze), nicht mit Versammlungsrecht. Das ist der Trick: Wenn die Polizei sagt „Gefahr", muss sie nicht mehr das Versammlungsgesetz beachten. Sie greift auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz zurück.
Aber: Auch Gefahrenabwehr unterliegt der Verhältnismäßigkeit. Und Verhältnismäßigkeit bedeutet: Das Mittel muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Gleichförmiges Trommeln von 4.000 Menschen als „Gefahr" zu bewerten – das ist keines von beidem.
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Was muss eine Behörde nachweisen, um eine Versammlung zu verbieten?
Die rechtlichen Hürden
Eine Versammlung darf nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt oder verboten werden:
1. Gesetzesvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG): Nur Gesetze dürfen Versammlungen unter freiem Himmel einschränken. Allgemeinverfügungen müssen auf Gesetzen basieren.
2. Verhältnismäßigkeit:
- Geeignetheit: Die Maßnahme muss das Ziel erreichen können
- Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel geben
- Angemessenheit: Das Mittel darf nicht unverhältnismäßig sein
3. Bestimmtheitsgebot: Die Einschränkung muss konkret sein. „Effektivität der Gefahrenabwehr" oder „militärischer Charakter" sind keine konkreten Gefahren. Sie sind abstrakte Kategorien, die alles und nichts bedeuten.
4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: Selbst wenn eine Gefahr besteht: Ist das Verbot das mildeste Mittel? Wäre eine Auflage (Route ändern, Zeit verkürzen) nicht ausreichend?
Die Praxis: Was die Behörden tatsächlich tun
In der Praxis sieht das anders aus:
- Abstrakte Gefahrenprognose: Die Polizei behauptet „Störungen sind möglich" – ohne konkrete Hinweise
- Generalprävention: Einzelne werden für das Verhalten von Unbekannten verantwortlich gemacht (Nakba75)
- Präventive Verbote: Versammlungen werden verboten, bevor überhaupt etwas passiert ist
- Selektive Anwendung: Gleiche Gefahren werden bei unterschiedlichen Versammlungen unterschiedlich bewertet
Wenn „Effektivität der Gefahrenabwehr" als Verbotsgrund ausreicht, kann jede Versammlung verboten werden. Denn Gefahrenabwehr ist immer effektiver, wenn es keine Versammlung gibt.
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Der Vergleich: Versammlungsfreiheit in Europa
| Land | Versammlungsfreiheit | Besonderheiten | |------|---------------------|----------------| | Deutschland | Anmeldepflicht (48h), keine Genehmigungspflicht | Polizei kann einschränken, aber nur bei konkreter Gefahr | | Frankreich | Anmeldepflicht, Präfekt kann verbieten | „État d'urgence" erlaubt weitreichende Verbote | | Vereinigtes Königreich | Keine Anmeldepflicht, aber „Public Order Act" | Polizei kann Auflagen auferlegen, aber nicht einfach verbieten | | Polen | Anmeldepflicht, aber de facto starke Einschränkungen | PiS-Regierung: systematische Repression gegen unerwünschte Demos | | Ungarn | Formell garantiert, de facto untergraben | Orbán: „Lex NGO", Verfassungsgerichte unter Kontrolle | | Schweden | Keine Anmeldepflicht für unter 50 Personen | Sehr liberal, Polizei kann nur bei konkreter Gewalt eingreifen | | Niederlande | Anmeldepflicht, Bürgermeister kann verbieten | „Aansluitingsplicht" – Polizei muss schützen, nicht nur kontrollieren |
Deutschland steht im europäischen Mittelfeld. Formell liberal, praktisch zunehmend restriktiv. Der entscheidende Unterschied zu Schweden oder den Niederlanden: Dort muss die Polizei einen konkreten Gewaltverdacht nachweisen. In Deutschland reicht eine abstrakte Gefährdung.
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Was tun, wenn die Polizei eingreift? Ein Handbuch
Während der Versammlung
- Ruhe bewahren. Wer aufgeregt ist, macht Fehler.
- Dokumentieren. Filmen Sie den Eingriff. Notieren Sie Beamtennummern, Uhrzeit, Ort.
- Nachfragen. „Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Maßnahme?" Jeder Polizist muss das nennen.
- Nicht widerstehen. Passiver Widerstand ist erlaubt, aktiver Widerstand ist Straftat.
- Zeugen sammeln. Wer hat was gesehen? Namen und Kontaktdaten notieren.
Nach dem Eingriff
- Widerspruch einlegen. Innerhalb von 1 Monat beim zuständigen Amt.
- Eilrechtsschutz. § 80 VwGO: Das Verwaltungsgericht kann eine Maßnahme sofort aufheben.
- Verfassungsbeschwerde. Beim BVerfG, wenn alle Rechtswege erschöpft sind.
- Anwalt kontaktieren. Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Strafrecht.
- Öffentlichkeit. Presse, NGOs, Social Media – was nicht öffentlich wird, existiert nicht.
Checkliste: Was muss ich wissen?
- [ ] Ich habe das Recht, mich friedlich zu versammeln (Art. 8 GG)
- [ ] Ich muss nicht zustimmen, wenn die Polizei meine Personalien aufnimmt (außer bei konkretem Verdacht)
- [ ] Ich darf den Polizeieinsatz filmen (außer es behindert die Maßnahme)
- [ ] Ich kann Widerspruch einlegen gegen jede polizeiliche Maßnahme
- [ ] Ich habe Anspruch auf einen Rechtsanwalt
- [ ] Ich kann Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen
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Fazit: Wer kontrolliert den Kontrollierenden?
Das BVerfG hat 2025 entschieden: § 21 VersG verstößt gegen das Grundgesetz, wenn er auf Gegendemonstrationen angewendet wird. Die Berliner Polizei hat 2026 ein Trommelverbot verhängt, für das es keinen Gesetzsparagrafen gibt. Die Datenschutzbeauftragte hat 2025 festgestellt: Die Kotti-Kameras verstoßen gegen den Datenschutz. Die Polizei hat 2026 die Überwachung ausgeweitet.
Das Muster ist erkennbar: Der Staat ignoriert seine eigenen Regeln, wenn sie ihm unbequem sind. Er behauptet, Rechtsstaat zu sein. Aber ein Rechtsstaat, der seine Gerichte ignoriert, ist kein Rechtsstaat mehr. Er ist ein Staat, der das Wort „Recht" benutzt, um Macht zu legitimieren.
Artikel 8 GG ist kein abstraktes Grundrecht. Es ist ein konkretes Versprechen: „Du darfst dich versammeln. Auch wenn die Mehrheit dich nicht mag. Auch wenn der Staat dich nicht mag. Besonders dann."
Das Versprechen wird gebrochen. Nicht mit einem Hammerschlag. Sondern mit Allgemeinverfügungen, mit „militärischem Charakter", mit „Effektivität der Gefahrenabwehr".
Der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur ist nicht die Existenz von Wahlen. Es ist die Frage, ob das Grundrecht des Einzelnen stärker ist als die Bequemlichkeit des Staates.
In Deutschland 2026 ist diese Frage offen.
Wenn das höchste Gericht entscheidet, dass eine Norm verfassungswidrig ist – und die Polizei sie trotzdem anwendet – dann existiert das Urteil nicht. Und wenn Urteile nicht existieren, existiert auch kein Rechtsstaat.
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Quellen:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 8, Art. 19 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2
- BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 (1 BvR 2428/20) – § 21 VersG, Gegendemonstrationen
- BVerfGE 69, 315 – Versammlungsfreiheit als Minderheitenschutz
- BVerfGE 73, 206 – Sitzblockaden und Schutzbereich
- BVerfGE 104, 92 – Blockaden mit Anketten, kommunikatives Element
- BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) – Analyseplattformen
- Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG BE), 23. Februar 2021
- Bundesversammlungsgesetz (VersG)
- VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2026 (VG 1 K 196/24) – Nakba75
- HWR Berlin: Evaluierung des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes (2024)
- Verfassungsblog.de: „Sitzblockaden, Versammlungsfreiheit, Zitiergebot" (2025)
- Wikibooks/OpenRewi: „Versammlungsfreiheit – Art. 8 GG"
- Uni Trier: „Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit" (Prof. Heselhaus)
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