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Geschichte04. August 2026ca. 14 Min. Lesezeit

Verden 2016: Das Haupturteil — zweieinhalb Jahre für 8 Artikel

2 Jahre und 6 Monate für 8 Artikel in der 'Stimme des Reiches'. Das BVerfG bestätigte: 'bewusst und wider besseres Wissen'. Die Leugnung ist keine Meinung. Sie ist eine bewusste Lüge.

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Am 21. November 2016 saß Ursula Haverbeck vor dem Amtsgericht Verden. Es war das Verfahren, das sie ins Gefängnis bringen sollte, das längste Urteil, das sie je erhielt, und das Urteil, das später vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Die Anklage lautete auf Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchte Volksverhetzung in einem Fall. Die Taten standen fest, sie waren schriftlich fixiert, in einer Zeitschrift, die Haverbeck jahrelang belieferte. — *Wikipedia* (externer Link, öffnet in neuem Tab), *BVerfG* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

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Die Stimme des Reiches

Die Zeitschrift hieß *Stimme des Reiches*, ein rechtsextremes Blatt, das in unregelmäßigen Abständen erschien und dessen Name Programm war. Haverbeck hatte in mehreren Ausgaben Artikel veröffentlicht, in denen sie den Holocaust bestritt. Acht Artikel insgesamt, sieben vollendete Taten und ein versuchter. Die Artikel enthielten Darlegungen, nach denen sich die massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg verwiesen die Texte auf veröffentlichte Lager- und Kommandanturbefehle des Instituts für Zeitgeschichte, aus denen hervorgehe, dass Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. — *BVerfG, 22. Juni 2018* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Die Argumentation war nicht neu. Haverbeck hatte sie in den Jahren zuvor in verschiedenen Varianten vorgetragen, vor Gericht, in Videos, in Briefen an Bürgermeister. Die Kommandanturbefehle waren ihr Lieblingsbeleg, und sie würde sie bis zum letzten Prozess wieder verwenden. Aber diesmal war es nicht ein Brief, nicht ein Video, nicht eine Äußerung am Rande eines Prozesses. Diesmal waren es acht veröffentlichte Artikel in einer Zeitschrift, die sich „Stimme des Reiches" nannte. Acht Taten, schriftlich fixiert, mit Datum, mit Namen, mit Unterschrift.

02 / 07

Das Urteil

Das Amtsgericht Verden verurteilte Haverbeck zu 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. — *Wikipedia* (externer Link, öffnet in neuem Tab), *BVerfG* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Kein anderes Urteil gegen Haverbeck kam auch nur in die Nähe. Das Berliner Urteil von 2022 lag bei einem Jahr. Das Hamburger von 2024 bei einem Jahr und vier Monaten. Verden war das Haupturteil, das Urteil, wegen dessen sie 2018 inhaftiert wurde, das Urteil, das das Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigte.

03 / 07

Was das Gericht feststellte

Das Amtsgericht Verden führte aus, Haverbeck habe mit ihren Äußerungen explizit den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung und insbesondere die Bestimmung des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau als eine auf maximale Vernichtung menschlichen Lebens gerichtete Vernichtungsanstalt geleugnet und stattdessen behauptet, es habe sich um ein Arbeitslager für die Rüstungsindustrie gehandelt. — *BVerfG* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Bei dem geleugneten Sachverhalt, so das Gericht weiter, handele es sich um eine „durch zahllose Zeugenaussagen und eine mehr als siebzigjährige historische Forschung erschöpfend belegte historische Tatsache." — *BVerfG* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Und dann kam der Satz, der die gesamte Verfahrensgeschichte prägen sollte. Das Gericht stellte fest, dass Haverbeck die historischen Tatsachen „bewusst und wider besseres Wissen" leugne. Nicht aus Irrtum, nicht aus Überzeugung, nicht weil sie eine andere Meinung habe. Sie wisse, dass der Holocaust stattfand, und leugne ihn trotzdem. Bewusst. Wider besseres Wissen. — *BVerfG* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

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04 / 07

Der Pflichtverteidiger und die Meinungsfreiheit

Der bestellte Pflichtverteidiger versuchte zu Prozessbeginn, die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Sein Argument: § 130 StGB verstoße gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 GG. — *Wikipedia* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Es war das Argument, das in jedem Verfahren wiederkehrte. In Bad Oeynhausen 2004, in Dortmund 2007, in Hamburg 2015, in Detmold 2016, in Berlin 2017 und 2022, in Hamburg 2024. Immer wieder die Berufung auf Art. 5 GG. Immer wieder die Behauptung, die Bestrafung der Leugnung sei ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Und immer wieder die Zurückweisung, vom Amtsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht.

05 / 07

Das Bundesverfassungsgericht

Haverbeck legte gegen das Verdener Urteil Verfassungsbeschwerde ein. Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm sie nicht zur Entscheidung an. — *BVerfG* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Die Begründung, die der 22. Juni 2018 lieferte, ist die bis heute gültige juristische Position zur Holocaustleugnung in Deutschland:

„Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt."
„Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens." — *BVerfG, 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

Meinungsfreiheit schützt Meinungen. Sie schützt nicht die bewusste Verbreitung erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen. Wer den Holocaust leugnet, äußert keine Meinung, sondern verbreitet eine bewusste Lüge. Und wer das tut, stört den öffentlichen Frieden.

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Die Kommandanturbefehle und Norbert Frei

Haverbecks zentrales Argument in Verden war die Berufung auf die Standort- und Kommandanturbefehle des Konzentrationslagers Auschwitz, die vom Institut für Zeitgeschichte ediert worden waren. Aus diesen Befehlen, so Haverbeck, werde „eindeutig und unwiderlegbar ersichtlich, dass es sich in Auschwitz nicht um ein Vernichtungslager, sondern um ein Arbeitslager gehandelt habe."

Norbert Frei, der Hauptverantwortliche für die Edition dieser Befehle, sagte in einem 3Sat-Beitrag etwas anderes. Die Befehle seien „dafür natürlich kein Beweis, sondern ganz im Gegenteil". Sie enthielten „eine Fülle von mehr oder weniger verdeckten, aber leicht zu entschlüsselnden Hinweisen darauf, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eben aus dem Konzentrationslager Auschwitz oder aus diesem Auschwitz-Komplex eben auch das Vernichtungslager geworden ist." Die Befehle seien Dokumente, „die an eine ganz große Zahl, an einen sehr großen Verteiler gegangen sind, und da wird man natürlich nicht die Einzelheiten des Holocaust hinterlegen." — *Norbert Frei, 3Sat Kulturzeit* (zit. in *h-ref.de* (externer Link, öffnet in neuem Tab))

Auschwitz war nicht ein Lager, sondern ein Komplex. Auschwitz I war das Stammlager, in dem in der Anfangszeit etwa 10.000 Vergasungen stattfanden. Auschwitz II war Birkenau, wo der Massenmord industriell organisiert wurde. Auschwitz III war Monowitz, das Zwangsarbeitslager. Die Selektion fand an der „Rampe" statt, wenn die Züge ankamen. Wer arbeitsfähig war, durfte noch eine Weile leben. Wer zu krank, zu alt oder zu schwach war, wurde direkt in die Gaskammern geschickt. Haverbeck nahm die Befehle, die für den Arbeitslager-Teil des Komplexes galten, und behauptete, der Vernichtungslager-Teil habe es nicht gegeben. — *h-ref.de* (externer Link, öffnet in neuem Tab)

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07 / 07

Was dieses Urteil bedeutet

Das Verdener Urteil ist aus drei Gründen das Haupturteil der gesamten Verfahrensgeschichte.

Die Länge: 2,5 Jahre. Kein anderes Urteil gegen Haverbeck kam auch nur in die Nähe. Das Berliner Urteil von 2022 lag bei einem Jahr. Das Hamburger von 2024 bei einem Jahr und vier Monaten. Verden ist das Urteil, das Haverbeck ins Gefängnis brachte.

Die Begründung: „bewusst und wider besseres Wissen." Das Gericht hat nicht festgestellt, dass Haverbeck eine falsche Meinung vertritt. Es hat festgestellt, dass sie eine bewusste Lüge verbreitet. Sie weiß, was sie tut.

Die Bestätigung: Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Befund 2018 bestätigt. Die höchste juristische Instanz in Deutschland hat gesagt, die Leugnung ist keine Meinung, sie ist eine bewusste Falschaussage, und sie ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

*Weiter in Teil 5: Berlin — Gaststätte und 'Volkslehrer'. Zurück in Teil 3: Gröning, Panorama und Detmold.*

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